Sportrecht

Ich bin ein Mann der Kabine

Herr Rechtsanwalt Udo Rau ist bereits seit vielen Jahren dem Sport und dem Sportrecht verbunden. Als ehemals aktiver Handballer kennt er die Besonderheiten, die der Sport, dessen Emotionen und das Vereinsleben mit sich bringen. Er kann sich deshalb sehr gut in die Situation, die auf dem Spielfeld, der Kabine, in der Vorstandssitzung hineinversetzen und versucht dies auf einer Ebene zu vermitteln, wie es unter „Sportlern“ üblich ist.

Seit vielen Jahren ist er auch in der Sportgerichtsbarkeit aktiv, seit 2012 als Vorsitzender Richter des Verbandsgerichtes des Hessischen Handballverbandes (HHV). Auch in anderen Sportarten, wie dem Fußball, Triathlon, Rad- und Laufsport vertritt er regelmäßig Sportler, Vereine und auch Verbände.

Wie gestalte ich einen Amateur- oder Profivertrag, wie kann ich mich von diesem lösen, wie kann ich mich gegen eine Verbandsstrafe wehren, kann ich Schadenersatzansprüche aus einer Sportverletzung geltend machen bzw. abwehren, zahlt mein Sponsor nicht, wie kann ich zu einem Wettkampf zugelassen werden, was kann ich machen, wenn ich wegen eines Dopingvergehens beschuldigt werde, etc. sind nur einige Fragen, die uns gestellt werden. 

Die Fachanwaltsordnung für Rechtsanwälte sieht vor, dass ein Rechtsanwalt maximal drei Fachanwalts führen darf. Diese hat Herr Rau seit vielen Jahren im Arbeitsrecht, Verkehrsrecht und Sozialrecht.

Seit dem 01.07.2019 wurde der „Fachanwalt für Sportrecht“ neu eingeführt. Herr Rechtsanwalt Rau belegte den ersten Kurs zum Fachanwalt für Sportrecht zum Nachweis der theoretischen Kenntnisse im Sportrecht, welcher im Zeitraum vom 05.09.19 bis 21.12.19 stattfand und von ihm erfolgreich abgeschlossen wurde.

Auch die praktischen Voraussetzungen für die grundsätzliche Anerkennung zum Fachanwalt für Sportrecht erfüllt Herr Rechtsanwalt Rau aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit im Sportrecht. Allein aus formellen Gründen, da Herr Rechtsanwalt Rau bereits drei weitere Fachanwaltstitel hat, darf er den Titel „Fachanwalt für Sportrecht“ nicht tragen.

Zu den weiteren Tätigkeiten des Fachanwalts für Sportrecht gehört das selbstgesetzte Recht der Sportverbände, insbesondere Satzungen, Statuten nationaler und internationaler Verbände, das Sportvertragsrecht, Vereinsrecht und Grundzüge des Gesellschaftsrechts sowie zwischenstaatliches  und Völkerrecht. Auch sportrechtliche Bezüge des nationalen und internationalen Haftungsrecht, die Grundzüge des Gemeinnützigkeits- und Spendenrechts sind relevant. Das Recht der Sponsoringverträge, der Fernseh-, Internet- und Hörfunkrechte sowie die Rechte des geistigen Eigentums, insbesondere das Urheberrecht und das Recht am eigenen Bild sind Schwerpunkte. Auch sportrechtliche Bezüge des Ordnungswidrigkeiten- und Strafrechts, Strafprozessrechts, Schutz vor Manipulationen, insbesondere Doping und das Arzneimittelrecht im Sportrecht sind häufig relevant.